Eine Firmengründung in Dubai ist auch für Unternehmer mit Wohnsitz in Österreich ein funktionierendes Modell – vorausgesetzt, die Struktur wird von Anfang an sauber und transparent aufgesetzt. Was das konkret bedeutet und worauf es steuerlich ankommt, erklärt diese Seite.
Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich – das Fundament
Das österreichische Steuerrecht kennt die sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht. Wer in Österreich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss sein gesamtes weltweites Einkommen in Österreich versteuern – unabhängig davon, wo es erwirtschaftet wird.
Das gilt für Privatpersonen nach § 1 Abs. 1 EStG genauso wie für Unternehmen: Hat eine Firma ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich, greift nach § 1 Abs. 2 KStG die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht.
Der entscheidende Faktor: Wo liegt die Geschäftsleitung?
Die wichtigste Frage bei einer Dubai-Firmengründung aus Österreich heraus ist nicht, wo die Firma registriert ist – sondern wo die wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Dieser Ort der Geschäftsleitung bestimmt die steuerliche Ansässigkeit des Unternehmens.
Rechtliche Grundlage: § 27 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und den VAE.
Szenario A – Entscheidungen werden von Österreich aus getroffen
Wer als Geschäftsführer von Österreich aus die wesentlichen Entscheidungen für die Dubai-Firma trifft, verlegt damit steuerlich die Geschäftsleitung nach Österreich. Die Folgen sind erheblich: Die Firma wird in Österreich körperschaftsteuerpflichtig (aktuell 23 %). Die in den VAE gezahlte Corporate Tax (9 %) wird zwar angerechnet, die Differenz ist jedoch in Österreich nachzuzahlen. Eine Briefkastenfirma ohne nachweisbare Substanz in den VAE wird von den österreichischen Behörden nicht anerkannt.
Szenario B – Geschäftsleitung nachweislich in Dubai
Um eine Steuerpflicht der Firma in Österreich zu vermeiden, muss die Geschäftsleitung tatsächlich nach Dubai verlagert werden. Das bedeutet mehr als eine Registrierung:
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, gilt mit seiner Firma als in den VAE ansässig – und die Unternehmensgewinne werden dort versteuert.
Persönliche Steuerpflicht bleibt – unabhängig von der Firma
Unabhängig davon, wie die Firma strukturiert ist: Das persönliche Einkommen bleibt in Österreich steuerpflichtig, solange der Wohnsitz dort liegt.
Wer in Dubai gründet, muss nicht vollständig auf die Verbindung zur Heimat verzichten. Ein Nebenwohnsitz in Österreich ist rechtlich zulässig – führt aber nicht automatisch zur unbeschränkten Steuerpflicht, wenn folgende Regeln eingehalten werden:
183-Tage-Regel: Wer sich weniger als 183 Tage pro Kalenderjahr in Österreich aufhält, begründet in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
70-Tage-Grenze (Zweitwohnsitzverordnung): Für maximale Rechtssicherheit gilt: Wird die österreichische Immobilie weniger als 70 Tage pro Jahr genutzt, wird der Wohnsitz steuerrechtlich häufig als nicht existent gewertet.
Beweislast bei Aufenthalten bis 180 Tagen: Wer den Spielraum bis 180 Tage ausschöpft, muss im Zweifelsfall gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der Lebensmittelpunkt in Dubai liegt. Dafür sind konkrete Belege nötig: Emirates ID, Mietvertrag, Stromrechnungen, Mitgliedschaften und ähnliche Nachweise der wirtschaftlichen und sozialen Integration in den VAE.
Immobilienbesitz in Österreich ist ausdrücklich erlaubt – solange die zeitlichen Grenzen eingehalten werden.
Mit einer sauberen Dokumentation der Aufenthaltstage und einer soliden Substanz der Firma in Dubai lässt sich steuerliche Freiheit genießen, ohne die Verbindung nach Österreich aufgeben zu müssen.
Während im DACH-Raum Geschäftsführer- und Gesellschafterdaten in öffentlichen Registern für jedermann einsehbar sind, verfolgen die führenden Freezones in Dubai einen anderen Ansatz: kontrollierte Vertraulichkeit. Das dient nicht der Verschleierung, sondern dem legitimen Schutz vor Wirtschaftsspionage und unbefugtem Datenzugriff.
In den empfohlenen Jurisdiktionen existieren keine öffentlichen Unternehmensregister. Informationen zur Inhaberstruktur sind vor willkürlichen Abfragen durch Wettbewerber oder Datensammler geschützt. Die Hoheit über interne Strukturen verbleibt bei der Geschäftsführung – ohne automatische Veröffentlichung in global zugänglichen Datenbanken.
Dubai zeigt, dass internationale Steuerkonformität und der Schutz der Privatsphäre keine Gegensätze sein müssenPLATINUM-PARTNER 2024
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