Die Gründung einer Firma in Dubai lockt mit einer attraktiven steuerlichen Umgebung. Wenn Sie jedoch Ihren Wohnsitz in Österreich behalten, müssen Sie die strengen österreichischen Steuergesetze beachten. Der entscheidende Faktor ist, ob Ihre Firma in Österreich oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) als steuerlich ansässig gilt.
- Das Prinzip der unbeschränkten Steuerpflicht
Das österreichische Steuerrecht kennt die sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet, dass Personen und Unternehmen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben, ihr gesamtes weltweites Einkommen in Österreich versteuern müssen.
• Für Personen: Nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Sie mit Ihrem gesamten Einkommen in Österreich steuerpflichtig, wenn Sie hier Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
• Für Unternehmen: Nach § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind Unternehmen mit ihrer Geschäftsleitung oder ihrem Sitz in Österreich ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig.
- Der entscheidende Punkt: Der “Ort der Geschäftsleitung”
Der wichtigste Grundsatz ist der “Ort der Geschäftsleitung”. Dieser entscheidet, wo die Firma steuerlich ansässig ist. Er liegt dort, wo die wesentlichen geschäftlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.
• Rechtliche Grundlage: Nach § 27 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist der Ort der Geschäftsleitung der Ort, an dem die geschäftsleitende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und den VAE regelt in Artikel 4, dass der Ansässigkeitsstaat eines Unternehmens anhand des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung bestimmt wird.
- Was das für Sie bedeutet: Zwei Szenarien
Szenario A: Geschäftsleitung in Österreich (hohes Steuerrisiko) Wenn Sie als Geschäftsführer von Österreich aus die wesentlichen Entscheidungen für die Firma in Dubai treffen, gilt der Ort der Geschäftsleitung als in Österreich gelegen. Dies hat erhebliche steuerliche Folgen:
• Besteuerung der Firma: Die Firma wird in Österreich der Körperschaftsteuer (aktuell 23 %) unterworfen. Die in den VAE gezahlte Steuer (9 %) wird auf die österreichische Steuerschuld angerechnet, die Differenz muss jedoch in Österreich nachgezahlt werden.
• Keine Substanz: Eine “Briefkastenfirma” ohne nachweisbare Substanz in den VAE wird von den österreichischen Behörden nicht anerkannt.
Szenario B: Geschäftsleitung in Dubai (erforderliche Substanz) Um eine Steuerpflicht Ihrer Firma in Österreich zu vermeiden, müssen Sie die Geschäftsleitung nachweislich nach Dubai verlagern. Dies erfordert eine echte wirtschaftliche Substanz, die über eine bloße Firmengründung hinausgeht:
• Tatsächliche Entscheidungsfindung vor Ort: Die wesentlichen strategischen Entscheidungen müssen in Dubai getroffen werden, nicht von Österreich aus.
• Lokale Mitarbeiter: Ihre Firma muss Personal in Dubai beschäftigen, das die Kerngeschäftstätigkeiten ausführt.
• Physische Präsenz: Ein eigenes Büro oder eine Betriebsstätte in Dubai ist unerlässlich. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, gilt Ihre Firma als in den VAE ansässig und die Unternehmensgewinne werden dort versteuert.
- Ihre persönliche Steuerpflicht bleibt bestehen
Unabhängig vom Status Ihrer Firma bleibt Ihr persönliches Einkommen in Österreich steuerpflichtig:
• Gehalt: Ihr Gehalt als Geschäftsführer unterliegt der österreichischen Einkommensteuer.
• Dividenden: Gewinnausschüttungen aus Ihrer Firma in Dubai unterliegen in Österreich der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 %.