Steuerparadies

Keine Steuern in Dubai?

Immer wieder schaut man in ungläubige Gesichter wenn man Kunden erklärt, dass man in Dubai bzw. den gesamten Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) nicht steuerpflichtig ist, es kein Einkommensteuer oder andere Steuern für Privatpersonen gibt.

Es existieren derzeit weder Einkommensteuer noch Erbschaftsteuer, Quellensteuer oder ähnliches. Für Firmen wurde im Juni 2023 eine Corporate Tax (Körperschaftsteuer) in Höhe von 9% eingeführt. Kleine bis mittelgroße Freezone-Firmen können sich jedoch für eine 100%ige Steuerfreiheit qualifizieren.

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Einkommensteuer

Eine Einkommensteuer oder andere vergleichbare private Steuern gibt es in Dubai nicht und diese sind laut den Behörden auch nicht geplant. Es spielt hierbei keine Rolle, wie man sein Geld verdient, ob mit Aktien, durch Mieteinnahmen oder auch durch den Handel mit Krypto-Währungen.

Sämtliche private Einnahmen sind 100% steuerfrei. Vorausgesetzt natürlich, wenn man auch seinen Wohnsitz in den VAE bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt in keinem anderen Land mehr hat.

Mehrwertsteuer

Im Jahr 2018 wurde eine Mehrwertsteuer in Höhe von 5% eingeführt, die aber letzten Endes natürlich nur End-Konsumenten betrifft und für (lokale) Firmen nur ein Durchlaufposten ist. Firmen sind außerdem nur zur Mehrwertsteuer-Verrechnung verpflichtet, wenn der jährliche Umsatz umgerechnet rund 90.000 Euro übersteigt. Erst ab diesem Zeitpunkt muss sich das betreffende Unternehmen für die Mehrwertsteuer (VAT) anmelden.

Wie üblich ist die Mehrwertsteuer (VAT) grundsätzlich nur bei nationalen Geschäften zu verrechnen, d.h. Rechnungen an internationale Kunden (Cross-Border) sind davon nicht betroffen.

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Firmensteuern

Im Juni 2023 wurde eine Corporate Tax (Körperschaftsteuer) von 9% eingeführt. Dies betrifft im ersten Schritt allerdings nur Firmen auf dem Mainland. Freezone-Firmen in Dubai können sich für 0% Corporate Tax qualifizieren. Auch hier gilt aber ein Freibetrag von 375.000 AED also rund 96.000 Euro, d.h. nur Gewinne über dieser Freigrenze müssen entsprechend versteuert werden.

Für privat-geführte Gesellschaften gibt es aber einen einfachen Ausweg, wenn auch die Gesellschafter/Angestellten in den VAE wohnhaft sind. In diesem Fall lässt sich durch hohe Gehälter der Gewinn entsprechend senken, da die Gehälter nach wie vor keinen Steuern unterliegen und als Betriebsausgabe entsprechend geltend gemacht werden können. Für die Höhe der Gehälter wird es zwar auch Obergrenzen geben, aber für die meisten kleinen und mittleren Betriebe wird sich so die Körperschaftsteuer wieder auf/gegen Null drücken lassen.

Was bis jetzt bekannt ist

Corporate Tax 2023

Körperschaftssteuerregistrierung
Alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Arbeitsmodell (Freihandelszone/Festland), müssen eine Körperschaftssteuerregistrierung beantragen. Was die Fristen und Deadlines für die Registrierung bei den Steuerbehörden angeht, gibt es aktuell leider viele Falsch-Infos durch verschiedene Agenturen. Nachfolgend informieren wir Sie daher über die offiziellen Fristen und Deadlines.


Buchhaltungs- und Rechnungslegungsanforderungen
Dies ist nun für alle Unternehmen verpflichtend, eine ordnungsgemäße Buchführung zu führen, unabhängig davon, ob sie die Körperschaftssteuer zahlen oder den Befreiungsstatus genießen.

Körperschaftssteuererklärung
Die Steuererklärung ist für alle Unternehmen obligatorisch, unabhängig von ihrem Status als aktive oder steuerbefreite Körperschaft.

Erleichterung für Kleinunternehmen
Jedes Unternehmen, das einen Jahresumsatz von 3 Millionen AED oder weniger erzielt, hat die Möglichkeit, bis zum Jahr 2026 eine Befreiung von der Körperschaftssteuer zu beantragen, wenn der Umsatz unter 3 Millionen AED bleibt. Dennoch muss die Körperschaftssteuererklärung jährlich erfolgen

Prüfungsanforderungen
Eine steuerpflichtige Person mit einem Einkommen von mehr als 50 Millionen AED und qualifizierte Freezone-Firmen müssen mit ihrer Körperschaftssteuererklärung geprüfte Finanzberichte einreichen, und dies kann von der Behörde jederzeit verlangt werden

Freigrenze für die Körperschaftsteuer
0 % auf Nettogewinne unter 375.000 AED. 9 % auf Nettogewinne über 375.000 AED

Freezone-Behandlung
Für qualifizierende Einkommensaktivitäten in einer qualifizierenden Freezone wird eine Körperschaftssteuer von 0 % erhoben. Es gibt eine vollständige Liste der verfügbaren qualifizierenden Tätigkeiten, einschließlich der Herstellung von Waren, des Besitzes von Schiffen, des Vertriebs, der Dienstleistungen, der Logistik usw

Qualifizierende Freizonen
Derzeit ist keine Liste der als qualifizierend eingestuften Freizonen verfügbar. Das Ministerium hat den Freezone-Behörden diese Option eingeräumt, unabhängig davon, ob sie den qualifizierenden Freezone-Status in Anspruch nehmen möchten. Dies kann jederzeit bei der zuständigen Behörde jeder Freizone überprüft werden

Von den Steuerbehörden der VAE

Die offizielle Version

Artikel 1)

Definitionen

Wörter und Ausdrücke in diesem Beschluss haben die gleiche Bedeutung wie im Bundesgesetz Nr. 47 von 2022 („Körperschaftssteuergesetz“) und im oben genannten Kabinettsbeschluss Nr. 55 von 2023, und die folgenden Wörter und Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung die jeweils zugewiesenen Bedeutungen:

Schiff: Alle Strukturen, die normalerweise in der Seeschifffahrt betrieben werden oder für den Betrieb bestimmt sind, unabhängig von ihrer Leistung und Tonnage.

Flugzeug: Jede Maschine, die aus den Reaktionen der Luft, mit Ausnahme der Reaktionen der Luft auf die Erdoberfläche, Unterstützung in der Atmosphäre gewinnen kann.

Ausgewiesene Zone: Eine ausgewiesene Zone im Sinne des oben genannten Bundesgesetzes Nr. 8 von 2017, die für die Zwecke des Körperschaftsteuergesetzes als Freizone ausgewiesen wurde.

Artikel 2)

Qualifizierende Aktivitäten

1. Für die Zwecke des oben genannten Kabinettsbeschlusses Nr. 55 von 2023 und vorbehaltlich Klausel (2) dieses Artikels und Artikel (3) dieses Beschlusses gelten die folgenden Aktivitäten, die von einer qualifizierten Freizonenperson durchgeführt werden, als qualifiziert Aktivitäten:

(a) Herstellung von Waren oder Materialien.

(b) Verarbeitung von Waren oder Materialien.

(c) Halten von Aktien und anderen Wertpapieren.

(d) Eigentum, Management und Betrieb von Schiffen.

(e) Rückversicherungsdienstleistungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen.

(f) Fondsverwaltungsdienstleistungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen.

(g) Vermögens- und Anlageverwaltungsdienstleistungen, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen.

(h) Dienstleistungen der Zentrale für verbundene Parteien.

(i) Treasury- und Finanzierungsdienstleistungen für verbundene Parteien.

(j) Finanzierung und Leasing von Flugzeugen, einschließlich Motoren und drehbaren Komponenten.

(k) Verteilung von Waren oder Materialien in oder aus einer ausgewiesenen Zone an einen Kunden, der diese Waren oder Materialien oder Teile davon weiterverkauft oder diese Waren oder Materialien oder Teile davon zum Zwecke des Verkaufs oder Weiterverkaufs verarbeitet oder verändert.

(l) Logistikdienstleistungen.

(m) Alle Aktivitäten, die zu den in den Absätzen (a) bis (l) dieser Klausel aufgeführten Aktivitäten ergänzend sind.

2. Sofern in diesem Beschluss oder einem anderen vom Minister erlassenen Beschluss nichts anderes vorgeschrieben ist, haben die in Abschnitt (1) dieses Artikels genannten Tätigkeiten die Bedeutung, die in den jeweiligen Gesetzen zur Regelung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist.

3. In Anwendung von Klausel (1) Absatz (k) dieses Artikels muss die Tätigkeit der Verteilung von Waren oder Materialien in oder von einer ausgewiesenen Zone aus erfolgen und die in den Staat eingeführten Waren oder Materialien müssen über die ausgewiesene Zone importiert werden.

4. Für die Zwecke von Klausel (1) Absatz (m) dieses Artikels gilt eine Tätigkeit als Nebentätigkeit, wenn sie keine eigenständige Funktion erfüllt, aber für die Ausübung der qualifizierenden Haupttätigkeit erforderlich ist.

Artikel (3)

Ausgeschlossene Aktivitäten

1. Für die Zwecke des oben genannten Kabinettsbeschlusses Nr. 55 von 2023 gelten die folgenden Aktivitäten als ausgeschlossene Aktivitäten:

(a) Alle Transaktionen mit natürlichen Personen, mit Ausnahme von Transaktionen im Zusammenhang mit den qualifizierten Tätigkeiten gemäß den Absätzen (d), (f), (g) und (j) von Klausel (1) von Artikel (2) dieser Entscheidung.

(b) Bankgeschäfte, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen.

(c) Versicherungstätigkeiten, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen, mit Ausnahme der in Artikel (2) Absatz (1) Absatz (e) dieser Entscheidung genannten Tätigkeiten.

(d) Finanzierungs- und Leasingaktivitäten, die der Aufsicht der zuständigen Behörde des Staates unterliegen, mit Ausnahme der in Artikel (2) Absatz (1) Absätze (i) und (j) dieses Beschlusses genannten.

(e) Eigentum oder Nutzung von Immobilien, mit Ausnahme von Gewerbeimmobilien, die sich in einer Freizone befinden, wenn die Transaktion in Bezug auf dieses Gewerbeeigentum mit anderen Freizonenpersonen durchgeführt wird.

(f) Eigentum oder Nutzung von geistigem Eigentum.

(g) Alle Aktivitäten, die zu den in den Absätzen (a) bis (f) dieser Klausel aufgeführten Aktivitäten ergänzend sind.

2. Für die Zwecke von Klausel (1) Absatz (g) dieses Artikels gilt eine Tätigkeit als Nebentätigkeit, wenn sie keine eigenständige Funktion erfüllt, aber für die Ausführung der ausgeschlossenen Haupttätigkeit erforderlich ist.

3. Sofern in diesem Beschluss oder einem anderen vom Minister erlassenen Beschluss nichts anderes vorgeschrieben ist, haben die in Abschnitt (1) dieses Artikels genannten Tätigkeiten die Bedeutung, die in den jeweiligen Gesetzen zur Regelung dieser Tätigkeiten vorgesehen ist.

Artikel (4)

De-minimis-Anforderungen

Für die Zwecke des oben genannten Artikels (4) des Kabinettsbeschlusses Nr. 55 von 2023 gelten die De-minimis-Anforderungen als erfüllt, wenn die nicht anspruchsberechtigten Einnahmen der anspruchsberechtigten Freizonenperson in einem Steuerzeitraum 5 % nicht überschreiten. (fünf Prozent) des Gesamtumsatzes der qualifizierten Freizonenperson in diesem Steuerzeitraum oder AED 5.000.000 (fünf Millionen Dirham), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

Artikel (5)

Andere Bedingungen

1. Zusätzlich zu den in Artikel (18) Absatz (1) des Körperschaftsteuergesetzes festgelegten Bedingungen muss eine qualifizierte Freizonenperson die folgenden zwei Bedingungen erfüllen:

(a) Seine nicht förderfähigen Einnahmen übersteigen nicht die De-minimis-Anforderungen gemäß Artikel (4) dieser Entscheidung.

(b) Es erstellt geprüfte Jahresabschlüsse gemäß einer Entscheidung des Ministers über die Anforderungen an die Erstellung und Führung geprüfter Jahresabschlüsse für die Zwecke des Körperschaftsteuergesetzes.

2. Eine qualifizierte Freizonenperson, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während eines Steuerzeitraums eine der in Artikel (18) Klausel (1) des Körperschaftsteuergesetzes und dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen sowie alle anderen darin vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt Mit Beginn des entsprechenden Steuerzeitraums und für die folgenden (4) vier Steuerzeiträume ist der Minister keine qualifizierte Person in der Freizone mehr.

Artikel (6)

Veröffentlichung und Anwendung dieser Entscheidung

Dieser Beschluss wird veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

100% steuerfrei in Dubai

Abschließend kann man festhalten, dass man mit der Firmengründung in Dubai und der gleichzeitigen Auswanderung nach Dubai wirklich 100% steuerfrei lebt. Gründet man die Firma in der Dubai Freezone und qualifiziert sich hier für 0% Steuern, dann ist man auch zukünftig von der Körperschaftsteuer nicht betroffen.

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