Firmengründung Dubai - Wohnsitz

bei Unternehmensgründung in Dubai

Deutsches Steuerrecht

Das deutsche Steuerrecht ist komplex, insbesondere in internationalen Fällen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, aber eine Firma in Dubai gründen, müssen Sie ein rechtssicheres Konstrukt schaffen oder sich auf die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht einstellen.

Wir können hier nur dringend empfehlen, sich nicht auf selbsternannte “Spezialisten auf Social Media“ zu verlassen. Hier sollte man sich an echte Experten wenden, im Idealfall an einen spezialisierten deutschen Steuerberater, nur hier erhalten Sie eine rechtsverbindliche Information. Selbstverständlich haben wir in unserem Netzwerk dementsprechende Experten.

1. Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

In Deutschland gilt das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass Sie als Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Ihr gesamtes weltweites Einkommen in Deutschland versteuern müssen. Dies schließt auch die Gewinne Ihrer Firma in Dubai mit ein.

2. Wann ist eine Dubai-Firma in Deutschland steuerpflichtig?

Ein zentrales Kriterium für die deutsche Finanzverwaltung bei der Beurteilung der Steueransässigkeit einer Gesellschaft ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Unerheblich ist, wo die Gesellschaft formell registriert ist (z. B. in Dubai). Maßgeblich ist vielmehr, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden und wo die laufenden Geschäfte tatsächlich geführt werden.

Szenario A: Geschäftsleitung in Deutschland
Wenn Sie die Firma von Deutschland aus führen, das Tagesgeschäft steuern und wesentliche Entscheidungen hier treffen, wird das Unternehmen steuerlich als in Deutschland ansässig betrachtet. Ihre Dubai-Firma wird dann in Deutschland wie eine deutsche Kapitalgesellschaft (z.B. eine GmbH) besteuert.

Szenario B: Geschäftsleitung in Dubai
Um eine Besteuerung in Deutschland zu vermeiden, muss die tatsächliche Geschäftsleitung nachweisbar in Dubai liegen. Dies erfordert, dass die unternehmerischen Entscheidungen vor Ort getroffen werden. Dies kann beispielsweise durch einen dort ansässigen Geschäftsführer, regelmäßige Geschäftstermine in Dubai und eine ausreichende Dokumentation der Aktivitäten vor Ort belegt werden.

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3. Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den VAE?

Kein aktives DBA: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ist zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten.

Auswirkungen: Das Fehlen eines DBA hat zur Folge, dass es keine klaren Regelungen gibt, die eine doppelte Besteuerung von Einkünften verhindern.

4. Hinzurechnungsbesteuerung

Das deutsche Außensteuergesetz (§ 7 AStG) sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung vor. Diese Regelung greift, wenn eine ausländische Gesellschaft, die von einem deutschen Steuerpflichtigen beherrscht wird, passive Einkünfte erzielt und diese im Ausland niedrig besteuert werden.

Passive Einkünfte sind beispielsweise Einkünfte aus Kapitalanlagen, Mieteinnahmen oder Lizenzen. Die Folge: Diese passiven Einkünfte werden Ihnen persönlich in Deutschland zugerechnet und hier besteuert, selbst wenn sie nicht als Dividende ausgeschüttet wurden.

5. Gewinnausschüttungen und Dividenden

Wenn Sie sich Gewinne Ihrer Dubai-Firma als Dividenden ausschütten, müssen Sie diese in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Die Gründung eines Unternehmens in den VAE bietet attraktive Möglichkeiten, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung im Einklang mit dem deutschen Steuerrecht. Besonders bei Standorten wie Dubai ist die Abgrenzung zwischen privatem Wohnsitz und geschäftlicher Tätigkeit entscheidend, um steuerliche Risiken wie die unbeschränkte Steuerpflicht oder die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden.

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