Bei der Planung einer Unternehmensgründung in den VAE stehen bei deutschen Firmengründern oft zwei Fragen im Vordergrund:
Die kurze Antwort lautet: Ja, beides ist möglich.
Es ist selbstverständlich weiterhin möglich, eine Firma in Dubai zu gründen und gleichzeitig seinen Wohnsitz in Deutschland zu behalten. Entscheidend ist jedoch eine saubere und vorausschauende Planung, um steuerliche Stolperfallen nach deutschem Recht – etwa hinsichtlich Geschäftsleitung, Hinzurechnungsbesteuerung oder Wegzugsbesteuerung – zu vermeiden, da eine falsche Strukturierung später zu erheblichen Problemen führen kann.
Wir raten hier dringend dazu, sich nicht auf Halbwissen aus sozialen Medien zu verlassen. Nur die Beratung durch spezialisierte Experten und deutsche Steuerberater bietet die notwendige Rechtssicherheit – ein Netzwerk, das wir unseren Kunden direkt zur Verfügung stellen.
In Deutschland gilt das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass Sie als Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Ihr gesamtes weltweites Einkommen in Deutschland versteuern müssen. Dies schließt auch die Gewinne Ihrer Firma in Dubai mit ein.
Ein zentrales Kriterium für die deutsche Finanzverwaltung bei der Beurteilung der Steueransässigkeit einer Gesellschaft ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Gesetzlich verankert ist dies in § 10 der Abgabenordnung (AO), der die Geschäftsleitung als den "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" definiert. Unerheblich ist dabei, wo die Gesellschaft formell registriert ist (z. B. in Dubai). Maßgeblich ist vielmehr, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden und wo die laufenden Geschäfte tatsächlich geführt werden.
Szenario A: Geschäftsleitung in Deutschland
Wenn Sie die Firma von Deutschland aus führen, das Tagesgeschäft steuern und wesentliche Entscheidungen hier treffen, wird das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerlich als in Deutschland ansässig betrachtet.
In diesem Fall wird die unbeschränkte Steuerpflicht ausgelöst, da die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ihre Dubai-Firma wird dann in Deutschland wie eine deutsche Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) auf ihr weltweites Einkommen besteuert. Zudem ist der Ort der Geschäftsleitung nach § 12 Nr. 1 AO stets eine Betriebsstätte, was zusätzlich die Gewerbesteuerpflicht auslösen kann.
Szenario B: Geschäftsleitung in Dubai
Um eine Besteuerung in Deutschland zu vermeiden, muss die tatsächliche Geschäftsleitung nachweisbar in Dubai liegen. Dies erfordert, dass die unternehmerischen Entscheidungen vor Ort getroffen werden.
Dies kann beispielsweise durch einen dort ansässigen Geschäftsführer, regelmäßige Geschäftstermine in Dubai und eine ausreichende Dokumentation der Aktivitäten vor Ort belegt werden. Nur wenn weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland liegen, entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 KStG.
Kein aktives DBA: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ist zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten.
Auswirkungen: Das Fehlen eines DBA hat zur Folge, dass es keine klaren Regelungen gibt, die eine doppelte Besteuerung von Einkünften verhindern.
Das deutsche Außensteuergesetz (§ 7 AStG) sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung vor. Diese Regelung greift, wenn eine ausländische Gesellschaft, die von einem deutschen Steuerpflichtigen beherrscht wird, passive Einkünfte erzielt und diese im Ausland niedrig besteuert werden.
Passive Einkünfte sind beispielsweise Einkünfte aus Kapitalanlagen, Mieteinnahmen oder Lizenzen. Die Folge: Diese passiven Einkünfte werden Ihnen persönlich in Deutschland zugerechnet und hier besteuert, selbst wenn sie nicht als Dividende ausgeschüttet wurden.
Wenn Sie sich Gewinne Ihrer Dubai-Firma als Dividenden ausschütten, müssen Sie diese in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
Die Gründung eines Unternehmens in den VAE bietet attraktive Möglichkeiten, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung im Einklang mit dem deutschen Steuerrecht. Besonders bei Standorten wie Dubai ist die Abgrenzung zwischen privatem Wohnsitz und geschäftlicher Tätigkeit entscheidend, um steuerliche Risiken wie die unbeschränkte Steuerpflicht oder die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden.
Eine Firmengründung in Dubai bei gleichzeitigem Wohnsitz in Deutschland ist rechtlich machbar, aber steuerlich ohne Substanz in den VAE nicht immer sinnvoll. Um die steuerlichen Vorteile Dubais (0% Körperschaftsteuer unterhalb der Freigrenzen / 0% Einkommensteuer) wirklich zu nutzen, ist eine professionelle Strukturierung oder eine Auswanderung meist der sicherere Weg.
Ein wesentliches Entscheidungskriterium für viele Unternehmer ist die hohe Vertraulichkeit, die der Wirtschaftsstandort Dubai bietet. Während in Europa Unternehmensdaten zunehmend transparent und für jedermann einsehbar sind, setzen viele Dubai Freezones auf ein bewährtes Modell des Privatsphärenschutzes:
Nicht-öffentliche Register: In den von uns empfohlenen Jurisdiktionen werden keine öffentlich einsehbaren Firmenregister geführt. Informationen über Gesellschafter und Geschäftsführer sind somit vor unbefugten Recherchen Dritter geschützt.
Vertrauliche Unternehmensstruktur: Die Stammdaten Ihrer Gesellschaft unterliegen strikten Vertraulichkeitsregeln. Eine proaktive Veröffentlichung oder Meldung von Unternehmensinterna in öffentliche Datenbanken findet nicht statt.
Sicherer Rahmen für globales Business: Diese Struktur ermöglicht es Ihnen, Ihre unternehmerischen Aktivitäten in einem diskreten und dennoch hochgradig rechtssicheren Umfeld zu entfalten.
Diese Kombination aus modernem Datenschutz und international anerkannter Unternehmensform macht Dubai zu einem der attraktivsten Standorte für Gründer, die Wert auf die Sicherheit ihrer persönlichen und geschäftlichen Daten legen.
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