Was ist zu beachten?

Firma in Dubai gründen, Wohnsitz Schweiz - Steuer

Die Firmengründung in Dubai bietet auch für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz attraktive Möglichkeiten. Dennoch müssen Sie die Schweizer Steuergesetze genau beachten, um eine Besteuerung der Dubai-Firma in der Schweiz zu vermeiden. Entscheidend ist hierbei die Frage der steuerlichen Ansässigkeit.

Das Prinzip der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz

In der Schweiz unterliegen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip) gemäß Art. 3 Abs. 1 DBG. Das bedeutet:

Für Personen: Ihr weltweites Einkommen und Vermögen müssen in der Schweiz deklariert und versteuert werden (Art. 6 Abs. 1 DBG).

Für Unternehmen: Eine ausländische Gesellschaft wird in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung (Geschäftsleitung) in der Schweiz befindet (Art. 50 DBG / Art. 20 StHG).

Der entscheidende Punkt: Die tatsächliche Verwaltung

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und den VAE regelt die Ansässigkeit von Unternehmen. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt gemäß Artikel 4 dort, wo die tagesgeschäftlichen Entscheidungen getroffen werden.

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Zwei Szenarien für Schweizer Gründer

Szenario A: Geschäftsleitung aus der Schweiz (Steuerrisiko)

Werden die Fäden der Dubai-Firma von der Schweiz aus gezogen, betrachtet das kantonale Steueramt die Firma als in der Schweiz ansässig. Die Gewinne unterliegen dann der Schweizer Gewinnsteuer (Art. 52 DBG), wobei die in Dubai gezahlte 9 % Corporate Tax meist angerechnet werden kann.

Szenario B: Geschäftsleitung in Dubai (erforderliche Substanz)

Um die Schweizer Steuerpflicht für die Firma zu vermeiden, muss die wirtschaftliche Substanz in Dubai nachgewiesen werden:

  • Lokale Präsenz: Ein physisches Büro in Dubai ist zwingend erforderlich.
  • Management vor Ort: Die Geschäftsführung muss die strategischen Entscheidungen in Dubai treffen.
  • Personal: Idealerweise werden Aufgaben durch Mitarbeiter vor Ort ausgeführt.


Persönliche Besteuerung in der Schweiz

Selbst wenn die Firma in Dubai korrekt angesiedelt ist, bleibt Ihre persönliche Steuerpflicht in der Schweiz bestehen:

  • Gehalt: Bezüge als Geschäftsführer müssen in der Schweiz als Einkommen versteuert werden (Art. 17 DBG).
  • Dividenden: Gewinnausschüttungen unterliegen der Einkommenssteuer, eventuell unter Anwendung des Teilbesteuerungsverfahrens (Art. 18b / Art. 20 Abs. 1bis DBG).
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